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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/09/0139 E 5. September 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0261 E 24. Februar 1995 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Verwendung des Wortes "auch" in § 2 Abs 3 lit c AuslBG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, daß neben dem selbstverständlich als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte fungierenden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist (Hinweis E 26.9.1991, 90/09/0190, VwSlg 13497 A/1991).Durch die Verwendung des Wortes "auch" in Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, daß neben dem selbstverständlich als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte fungierenden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist (Hinweis E 26.9.1991, 90/09/0190, VwSlg 13497 A/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090106.X01Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013