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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Drohung mit einer Weitergabe von Fotos an die Presse, und zwar von Fotos, auf denen die bedrohte Frau, nackt und mit gespreizten Beinen in eindeutig sexualbezogener Pose abgebildet ist, kommt Rechtserheblichkeit iSd § 74 Z 5 StGB zu; dies unabhängig davon, ob es (mit Wahrscheinlichkeit) zur Veröffentlichung in einem Medium kommt oder nicht. Denn schon die Weitergabe eines solchen Bildes an Außenstehende führt insoweit in der Regel zu einer Schmälerung des Rufes der abgebildeten Person in sittlicher Beziehung. Somit stellt die inkriminierte Ankündigung unter diesen Umständen eine Drohung mit einer Verletzung an der Ehre dar, wobei es bei Anlegung eines objektiven Maßstabes keinem Zweifel unterliegen kann, dass eine solche Drohung geeignet ist, bei der Bedrohten begründete Besorgnisse hervorzurufen (vgl. OGH Urteil 23. März 1983, 11Os165/82). Ob diese Bilder als "pornografisch" zu werten sind oder nicht, ist bedeutungslos. Eine Veröffentlichung im Internet und/oder Kollegenkreis ist jedenfalls eine "Weitergabe an Außenstehende". Daher ist ein derartiges Verhalten als gefährliche Drohung iSd § 107 Abs. 1 StGB zu werten .Der Drohung mit einer Weitergabe von Fotos an die Presse, und zwar von Fotos, auf denen die bedrohte Frau, nackt und mit gespreizten Beinen in eindeutig sexualbezogener Pose abgebildet ist, kommt Rechtserheblichkeit iSd Paragraph 74, Ziffer 5, StGB zu; dies unabhängig davon, ob es (mit Wahrscheinlichkeit) zur Veröffentlichung in einem Medium kommt oder nicht. Denn schon die Weitergabe eines solchen Bildes an Außenstehende führt insoweit in der Regel zu einer Schmälerung des Rufes der abgebildeten Person in sittlicher Beziehung. Somit stellt die inkriminierte Ankündigung unter diesen Umständen eine Drohung mit einer Verletzung an der Ehre dar, wobei es bei Anlegung eines objektiven Maßstabes keinem Zweifel unterliegen kann, dass eine solche Drohung geeignet ist, bei der Bedrohten begründete Besorgnisse hervorzurufen vergleiche OGH Urteil 23. März 1983, 11Os165/82). Ob diese Bilder als "pornografisch" zu werten sind oder nicht, ist bedeutungslos. Eine Veröffentlichung im Internet und/oder Kollegenkreis ist jedenfalls eine "Weitergabe an Außenstehende". Daher ist ein derartiges Verhalten als gefährliche Drohung iSd Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu werten .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090044.X03Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014