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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E 18. September 2009, 2007/09/0383).Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (Hinweis E 18. September 2009, 2007/09/0383).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090044.X01Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014