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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Disziplinarrecht ist ein Schuldspruch und die Verhängung einer Disziplinarstrafe im Kommissionsverfahren nicht zulässig, wenn zwar ein Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vorliegen, in diesen aber kein den Bestimmtheitserfordernissen gemäß § 59 Abs 1 AVG und § 44a Z 1 VStG entsprechendes konkretes dem Beschuldigten vorgeworfenes Verhalten angeführt wird. Der Spruch eines Bescheides ist im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen (Hinweis E 29. Oktober 1979, 95/09/0244; E 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0234), der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht nicht nur aus dem Spruch allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, sohin der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt (Hinweis E vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0096). Dies trifft auch auf Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse nach dem HDG 2002 zu. Wurde daher der beschuldigte Soldat auf ausreichend klare Weise im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert und in der Begründung der Disziplinarkommission erster Instanz die konkrete Anschuldigung ausreichend konkret ausgeführt, so entsprechen diese Vorwürfe den Anforderungen der §§ 71 und 72 HDG 2002, weil dem Beschuldigten auf ausreichende Weise klargestellt ist, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Die DOK für Soldaten darf ihn daher nicht gemäß § 61 Abs 3 Z 3 HDG 2002 mit der Begründung, dass der Einleitungsbeschluss nicht dem Konkretisierungsgebot entspreche, freisprechen.Im Disziplinarrecht ist ein Schuldspruch und die Verhängung einer Disziplinarstrafe im Kommissionsverfahren nicht zulässig, wenn zwar ein Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vorliegen, in diesen aber kein den Bestimmtheitserfordernissen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG und Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechendes konkretes dem Beschuldigten vorgeworfenes Verhalten angeführt wird. Der Spruch eines Bescheides ist im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen (Hinweis E 29. Oktober 1979, 95/09/0244; E 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0234), der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides besteht nicht nur aus dem Spruch allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, sohin der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt (Hinweis E vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0096). Dies trifft auch auf Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse nach dem HDG 2002 zu. Wurde daher der beschuldigte Soldat auf ausreichend klare Weise im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert und in der Begründung der Disziplinarkommission erster Instanz die konkrete Anschuldigung ausreichend konkret ausgeführt, so entsprechen diese Vorwürfe den Anforderungen der Paragraphen 71 und 72 HDG 2002, weil dem Beschuldigten auf ausreichende Weise klargestellt ist, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Die DOK für Soldaten darf ihn daher nicht gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 3, HDG 2002 mit der Begründung, dass der Einleitungsbeschluss nicht dem Konkretisierungsgebot entspreche, freisprechen.
Schlagworte
Mängel im Spruch Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090041.X05Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013