Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 5Stammrechtssatz
Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 BDG 1979, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat (vgl. E 9.4.1986, Zl. 85/09/0173).Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen. Dies ergibt sich aus Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat vergleiche E 9.4.1986, Zl. 85/09/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090041.X03Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013