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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat auch hinsichtlich des Instanzenzuges das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht und eine gesetzliche Änderung des Instanzenzuges während des anhängigen Verfahrens zu beachten. Jedoch kann eine nach der Sach- und Rechtslage spätestens zum Ablauf der Berufungsfrist unzulässige und daher zwingend zurückzuweisende Berufung nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine zulässige Berufung umgewandelt werden. (Hier: Die Behörde hat - ungeachtet dessen, dass sie ihre Entscheidung erst nach dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 112/2011 getroffen hat - zu Recht die vom Fremden eingebrachte Berufung zurückgewiesen, da zur Zeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 (idF BGBl. I Nr. 122/2009) vorsah, dass eine Berufung gegen einen solchen Bescheid nicht zulässig war.)Die Rechtsmittelbehörde hat auch hinsichtlich des Instanzenzuges das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht und eine gesetzliche Änderung des Instanzenzuges während des anhängigen Verfahrens zu beachten. Jedoch kann eine nach der Sach- und Rechtslage spätestens zum Ablauf der Berufungsfrist unzulässige und daher zwingend zurückzuweisende Berufung nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine zulässige Berufung umgewandelt werden. (Hier: Die Behörde hat - ungeachtet dessen, dass sie ihre Entscheidung erst nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, getroffen hat - zu Recht die vom Fremden eingebrachte Berufung zurückgewiesen, da zur Zeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) vorsah, dass eine Berufung gegen einen solchen Bescheid nicht zulässig war.)
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180093.X02Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013