RS Vwgh 2012/11/7 2012/18/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2012
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §9 Abs2 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §9 Abs2 idF 2011/I/112;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat auch hinsichtlich des Instanzenzuges das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht und eine gesetzliche Änderung des Instanzenzuges während des anhängigen Verfahrens zu beachten. Jedoch kann eine nach der Sach- und Rechtslage spätestens zum Ablauf der Berufungsfrist unzulässige und daher zwingend zurückzuweisende Berufung nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine zulässige Berufung umgewandelt werden. (Hier: Die Behörde hat - ungeachtet dessen, dass sie ihre Entscheidung erst nach dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 112/2011 getroffen hat - zu Recht die vom Fremden eingebrachte Berufung zurückgewiesen, da zur Zeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 (idF BGBl. I Nr. 122/2009) vorsah, dass eine Berufung gegen einen solchen Bescheid nicht zulässig war.)Die Rechtsmittelbehörde hat auch hinsichtlich des Instanzenzuges das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht und eine gesetzliche Änderung des Instanzenzuges während des anhängigen Verfahrens zu beachten. Jedoch kann eine nach der Sach- und Rechtslage spätestens zum Ablauf der Berufungsfrist unzulässige und daher zwingend zurückzuweisende Berufung nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine zulässige Berufung umgewandelt werden. (Hier: Die Behörde hat - ungeachtet dessen, dass sie ihre Entscheidung erst nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, getroffen hat - zu Recht die vom Fremden eingebrachte Berufung zurückgewiesen, da zur Zeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) vorsah, dass eine Berufung gegen einen solchen Bescheid nicht zulässig war.)

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012180093.X02

Im RIS seit

29.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten