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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 insofern geändert, als damit ab Inkrafttreten - dies war der 8. Dezember 2011 - der bis dahin vorgesehene Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit für den Fall der Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete beseitigt wurde (vgl. B 16. Mai 2012, 2012/21/0053).Der Gesetzgeber hat mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 insofern geändert, als damit ab Inkrafttreten - dies war der 8. Dezember 2011 - der bis dahin vorgesehene Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit für den Fall der Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete beseitigt wurde vergleiche B 16. Mai 2012, 2012/21/0053).
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180093.X01Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013