Index
E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Der zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung berechtigende § 9 Abs. 7 FrPolG 2005 gelangt im Hinblick auf einen - wenn auch unrechtmäßigen - Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht zur Anwendung (vgl. zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 7 FrPolG 2005 nur auf im Ausland befindliche Fremde das E 20. März 2012, 2011/21/0298).Der zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung berechtigende Paragraph 9, Absatz 7, FrPolG 2005 gelangt im Hinblick auf einen - wenn auch unrechtmäßigen - Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht zur Anwendung vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 9, Absatz 7, FrPolG 2005 nur auf im Ausland befindliche Fremde das E 20. März 2012, 2011/21/0298).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180057.X01Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013