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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 93 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten könnte daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen. Auch wenn die Behörde erster Instanz die Entziehung des Konventionsreisepasses auf § 94 iVm § 93 Abs. 1 Z. 1 und § 92 Abs. 1 Z. 3 FrPolG 2005 stützte, war die belBeh nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf § 94 Abs. 1 legcit und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist (vgl. E 4. Februar 1993, 92/18/0536).Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten könnte daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen. Auch wenn die Behörde erster Instanz die Entziehung des Konventionsreisepasses auf Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 stützte, war die belBeh nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf Paragraph 94, Absatz eins, legcit und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist vergleiche E 4. Februar 1993, 92/18/0536).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180046.X01Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013