RS Vwgh 2012/11/7 2012/18/0046

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Veröffentlicht am 07.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §92 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §93 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §94 Abs1;
FrPolG 2005 §94;

Rechtssatz

Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd § 93 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten könnte daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen. Auch wenn die Behörde erster Instanz die Entziehung des Konventionsreisepasses auf § 94 iVm § 93 Abs. 1 Z. 1 und § 92 Abs. 1 Z. 3 FrPolG 2005 stützte, war die belBeh nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf § 94 Abs. 1 legcit und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist (vgl. E 4. Februar 1993, 92/18/0536).Der Status des Asylberechtigten ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Wird nachträglich bekannt, dass diese Voraussetzung fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten könnte daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen. Auch wenn die Behörde erster Instanz die Entziehung des Konventionsreisepasses auf Paragraph 94, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 stützte, war die belBeh nicht gehindert, ihren Bescheid nur auf Paragraph 94, Absatz eins, legcit und das Fehlen des Status des Asylberechtigten zu stützen, weil "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung des Konventionsreisepasses ist vergleiche E 4. Februar 1993, 92/18/0536).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012180046.X01

Im RIS seit

29.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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