RS Vwgh 2012/11/8 2012/04/0097

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Veröffentlicht am 08.11.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die in § 331 Abs. 4 BVerg 2006 vorgesehene Möglichkeit eines Feststellungsantrages kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur jenem Unternehmer zu, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat (Hinweis B vom 22. Juni 2011, 2011/04/0007).Die in Paragraph 331, Absatz 4, BVerg 2006 vorgesehene Möglichkeit eines Feststellungsantrages kommt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur jenem Unternehmer zu, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat (Hinweis B vom 22. Juni 2011, 2011/04/0007).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040097.X02

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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