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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §129;Rechtssatz
Mit dem bestandfesten Ausscheiden des Angebotes der Bieterin (bf Partei) aus dem vorliegenden Vergabeverfahren steht fest, dass eine Zuschlagserteilung aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenständlichen Zuschlagsentscheidung zugunsten der Bieterin auch dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid, mit dem die zugunsten der Bieterin erfolgte Zuschlagserteilung für nichtig erklärt wurde, aufhebt (Hinweis B vom 22. Juni 2011, 2011/04/0007, mwN). Auch die mögliche Bedeutung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem Schadenersatzprozess der Bieterin gegen die Auftraggeberin ändert nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden (Hinweis B vom 27. Jänner 2010, 2008/04/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040097.X01Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013