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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §312;Rechtssatz
Die im Beschwerdefall in der Ausschreibung festgelegte Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes kann für sich genommen keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes begründen, weil sich die Anwendbarkeit des BVergG 2006 an sich sowie die Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden einer gestaltenden Festlegung durch die Auftraggeberin entziehen und daher eine solche Festlegung auch nicht bestandsfest werden kann (Hinweis E vom 17. April 2012, 2008/04/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040128.X01Im RIS seit
04.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015