RS Vwgh 2012/11/8 2010/04/0128

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Veröffentlicht am 08.11.2012
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall in der Ausschreibung festgelegte Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes kann für sich genommen keine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes begründen, weil sich die Anwendbarkeit des BVergG 2006 an sich sowie die Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden einer gestaltenden Festlegung durch die Auftraggeberin entziehen und daher eine solche Festlegung auch nicht bestandsfest werden kann (Hinweis E vom 17. April 2012, 2008/04/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040128.X01

Im RIS seit

04.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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