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19/05 MenschenrechteNorm
GewO 1994 §87 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Bf anregt, beim Verfassungsgerichtshof das "gewerberechtliche Entziehungsverfahren" wegen Verletzung des Art. 6 MRK anzufechten, ist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, B 254/11, VfSlg. 19425 (siehe dort Punkt IV.3.7. ff), zu verweisen, nach dem die in verfassungskonformer Weise wahrgenommene nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in Streitigkeiten über ein "civil right" den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nach Art. 6 MRK genügt.Soweit der Bf anregt, beim Verfassungsgerichtshof das "gewerberechtliche Entziehungsverfahren" wegen Verletzung des Artikel 6, MRK anzufechten, ist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, B 254/11, VfSlg. 19425 (siehe dort Punkt römisch vier.3.7. ff), zu verweisen, nach dem die in verfassungskonformer Weise wahrgenommene nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in Streitigkeiten über ein "civil right" den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nach Artikel 6, MRK genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040025.X03Im RIS seit
21.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013