RS Vwgh 2012/11/12 2011/06/0202

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
21/02 Aktienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AktG 1965 §84;
AktG 1965 §95;
AktG 1965 §99;
AVG §7 Abs1;
UVPG 2000 §24f;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war die Sektionschefin, die den angefochtenen Bescheid genehmigt hat, zu diesem Zeitpunkt auch Mitglied des Aufsichtsrates der Projektwerberin. Auf Grund des Verweises in § 99 AktG auf § 84 AktG gilt für Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Auch für ein Aufsichtsratsmitglied ist daher jene Sorgfalt maßgeblich, mit der eine ordentliche und gewissenhafte Person geschäftliche Unternehmen der betreffenden Art für eigene Rechnung zu leiten pflegt. Es ist verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden (Hinweis U des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 1973, 1 Ob 179/73, zu § 84 AktG). Bezüglich des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, dass das UVPG 2000 bei Beurteilung von Infrastrukturprojekten der hier zu beurteilenden Art die Möglichkeit der Vorschreibung eines breiten Spektrums an Auflagen vorsieht (siehe § 24f UVPG 2000), die mitbeteiligte Aktiengesellschaft als Projektwerberin aber ein wesentliches Interesse daran hat, mit solchen Auflagen nicht allzusehr wirtschaftlich belastet zu werden. Ein Organwalter (hier: die in Frage stehende Sektionschefin), den diese Sorgfaltspflicht gegenüber einer Verfahrenspartei trifft, ist demnach als befangen anzusehen (Hinweis E vom 21. September 2005, 2002/09/0076).Im vorliegenden Fall war die Sektionschefin, die den angefochtenen Bescheid genehmigt hat, zu diesem Zeitpunkt auch Mitglied des Aufsichtsrates der Projektwerberin. Auf Grund des Verweises in Paragraph 99, AktG auf Paragraph 84, AktG gilt für Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Auch für ein Aufsichtsratsmitglied ist daher jene Sorgfalt maßgeblich, mit der eine ordentliche und gewissenhafte Person geschäftliche Unternehmen der betreffenden Art für eigene Rechnung zu leiten pflegt. Es ist verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden (Hinweis U des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 1973, 1 Ob 179/73, zu Paragraph 84, AktG). Bezüglich des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, dass das UVPG 2000 bei Beurteilung von Infrastrukturprojekten der hier zu beurteilenden Art die Möglichkeit der Vorschreibung eines breiten Spektrums an Auflagen vorsieht (siehe Paragraph 24 f, UVPG 2000), die mitbeteiligte Aktiengesellschaft als Projektwerberin aber ein wesentliches Interesse daran hat, mit solchen Auflagen nicht allzusehr wirtschaftlich belastet zu werden. Ein Organwalter (hier: die in Frage stehende Sektionschefin), den diese Sorgfaltspflicht gegenüber einer Verfahrenspartei trifft, ist demnach als befangen anzusehen (Hinweis E vom 21. September 2005, 2002/09/0076).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Ablehnung wegen Befangenheit Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060202.X04

Im RIS seit

29.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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