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L85003 Straßen NiederösterreichRechtssatz
Da einem an der Benutzung der gegenständlichen Straße dinglich Berechtigten nach dem NÖ LStG 1999 kein subjektives Recht hinsichtlich der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße zukommt, konnte er durch die Feststellung des Bürgermeisters der bf Marktgemeinde, dass die verfahrensgegenständliche Straße keine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter darstellt, auch nicht in Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060145.X03Im RIS seit
30.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016