RS Vwgh 2012/11/12 2011/06/0145

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1999 §7 Abs2;
LStG NÖ 1999 §7 Abs3;

Rechtssatz

Da einem an der Benutzung der gegenständlichen Straße dinglich Berechtigten nach dem NÖ LStG 1999 kein subjektives Recht hinsichtlich der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße zukommt, konnte er durch die Feststellung des Bürgermeisters der bf Marktgemeinde, dass die verfahrensgegenständliche Straße keine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter darstellt, auch nicht in Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060145.X03

Im RIS seit

30.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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