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L85003 Straßen NiederösterreichRechtssatz
Sofern § 7 Abs. 3 zweiter Satz NÖ LStG 1999 vorsieht, dass die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als "Parteien" zur Verhandlung zu laden sind, ist dies im Zusammenhang mit dessen Abs. 4 letzter Satz zu sehen, wonach privatrechtliche Einwendungen, sofern darüber keine Einigung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Ein subjektives öffentliches Recht auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße wird dadurch jedenfalls nicht begründet.Sofern Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz NÖ LStG 1999 vorsieht, dass die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als "Parteien" zur Verhandlung zu laden sind, ist dies im Zusammenhang mit dessen Absatz 4, letzter Satz zu sehen, wonach privatrechtliche Einwendungen, sofern darüber keine Einigung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Ein subjektives öffentliches Recht auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße wird dadurch jedenfalls nicht begründet.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060145.X02Im RIS seit
30.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016