RS Vwgh 2012/11/12 2011/06/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2012
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1999 §7 Abs2;
LStG NÖ 1999 §7 Abs3;
LStG NÖ 1999 §7 Abs4 letzter Satz;
VwRallg;

Rechtssatz

Sofern § 7 Abs. 3 zweiter Satz NÖ LStG 1999 vorsieht, dass die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als "Parteien" zur Verhandlung zu laden sind, ist dies im Zusammenhang mit dessen Abs. 4 letzter Satz zu sehen, wonach privatrechtliche Einwendungen, sofern darüber keine Einigung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Ein subjektives öffentliches Recht auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße wird dadurch jedenfalls nicht begründet.Sofern Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz NÖ LStG 1999 vorsieht, dass die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als "Parteien" zur Verhandlung zu laden sind, ist dies im Zusammenhang mit dessen Absatz 4, letzter Satz zu sehen, wonach privatrechtliche Einwendungen, sofern darüber keine Einigung erzielt werden kann, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Ein subjektives öffentliches Recht auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße wird dadurch jedenfalls nicht begründet.

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060145.X02

Im RIS seit

30.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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