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L85003 Straßen NiederösterreichRechtssatz
Ein bloß faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der Vorschriften objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung, sofern die Normen nicht erkennen lassen, dass sie nicht nur im öffentlichen, sondern auch im Interesse des Privaten erlassen wurden. In diesem Fall gründet sich das faktische Interesse an der Beachtung der Norm auf eine bloße Reflexwirkung und kann daher allenfalls die Stellung als bloß Beteiligter begründen. Sofern das Gesetz nicht Abweichendes regelt stellt zur Frage der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße der Gemeingebrauch kein subjektives öffentliches Recht dar, daher hat niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße (Hinweis B vom 23. Jänner 1996, 95/05/0329). Dem "Antrag" kommt daher nur die Bedeutung einer "Anregung" zu, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist (Hinweis B vom 26. Juni 1997, 97/06/0127, ergangen zu § 3 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964); die "Antragsberechtigten" sind daher "bloß Beteiligte".Ein bloß faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der Vorschriften objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung, sofern die Normen nicht erkennen lassen, dass sie nicht nur im öffentlichen, sondern auch im Interesse des Privaten erlassen wurden. In diesem Fall gründet sich das faktische Interesse an der Beachtung der Norm auf eine bloße Reflexwirkung und kann daher allenfalls die Stellung als bloß Beteiligter begründen. Sofern das Gesetz nicht Abweichendes regelt stellt zur Frage der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße der Gemeingebrauch kein subjektives öffentliches Recht dar, daher hat niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße (Hinweis B vom 23. Jänner 1996, 95/05/0329). Dem "Antrag" kommt daher nur die Bedeutung einer "Anregung" zu, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist (Hinweis B vom 26. Juni 1997, 97/06/0127, ergangen zu Paragraph 3, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964); die "Antragsberechtigten" sind daher "bloß Beteiligte".
Schlagworte
Beteiligter Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060145.X01Im RIS seit
30.11.2012Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016