RS Vwgh 2012/11/12 2011/06/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2012
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1999 §7 Abs2;
LStG NÖ 1999 §7 Abs3;

Rechtssatz

Ein bloß faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der Vorschriften objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung, sofern die Normen nicht erkennen lassen, dass sie nicht nur im öffentlichen, sondern auch im Interesse des Privaten erlassen wurden. In diesem Fall gründet sich das faktische Interesse an der Beachtung der Norm auf eine bloße Reflexwirkung und kann daher allenfalls die Stellung als bloß Beteiligter begründen. Sofern das Gesetz nicht Abweichendes regelt stellt zur Frage der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße der Gemeingebrauch kein subjektives öffentliches Recht dar, daher hat niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße (Hinweis B vom 23. Jänner 1996, 95/05/0329). Dem "Antrag" kommt daher nur die Bedeutung einer "Anregung" zu, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist (Hinweis B vom 26. Juni 1997, 97/06/0127, ergangen zu § 3 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964); die "Antragsberechtigten" sind daher "bloß Beteiligte".Ein bloß faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der Vorschriften objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung, sofern die Normen nicht erkennen lassen, dass sie nicht nur im öffentlichen, sondern auch im Interesse des Privaten erlassen wurden. In diesem Fall gründet sich das faktische Interesse an der Beachtung der Norm auf eine bloße Reflexwirkung und kann daher allenfalls die Stellung als bloß Beteiligter begründen. Sofern das Gesetz nicht Abweichendes regelt stellt zur Frage der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße der Gemeingebrauch kein subjektives öffentliches Recht dar, daher hat niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße (Hinweis B vom 23. Jänner 1996, 95/05/0329). Dem "Antrag" kommt daher nur die Bedeutung einer "Anregung" zu, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist (Hinweis B vom 26. Juni 1997, 97/06/0127, ergangen zu Paragraph 3, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964); die "Antragsberechtigten" sind daher "bloß Beteiligte".

Schlagworte

Beteiligter Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060145.X01

Im RIS seit

30.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten