RS Vwgh 2012/11/12 2011/06/0134

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Bgld 1997 §3 Z4;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Gutachten ist nachvollziehbar darzulegen, inwieweit dem Ortsbild ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, woran zu messen ist, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt, ob also ein der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben ist. Auch das Vorhandensein einzelner störender Objekte kann noch nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, bzw. auch eine nicht völlige Einheitlichkeit des gegebenen Stadtbildes verwehrt der Behörde nicht die Möglichkeit, einer mit der Bauführung verbundenen weiteren Störung desselben entgegenzutreten.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060134.X01

Im RIS seit

05.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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