Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Im Gutachten ist nachvollziehbar darzulegen, inwieweit dem Ortsbild ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, woran zu messen ist, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt, ob also ein der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben ist. Auch das Vorhandensein einzelner störender Objekte kann noch nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, bzw. auch eine nicht völlige Einheitlichkeit des gegebenen Stadtbildes verwehrt der Behörde nicht die Möglichkeit, einer mit der Bauführung verbundenen weiteren Störung desselben entgegenzutreten.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060134.X01Im RIS seit
05.12.2012Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013