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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs3;Rechtssatz
Das VfGG 1953 enthält keine Regelung wie § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG für den Fall der bloß mündlichen Verkündung eines Bescheides. Stellte man nur auf die Zustellung des Bescheides ab, würde das bedeuten, dass auch dann, wenn eine Partei bei der mündlichen Verhandlung anwesend ist, aber keinen Antrag auf Zustellung des mündlich verkündeten Bescheides stellt, die Beschwerdefrist nach § 82 VfGG 1953 nicht ausgelöst würde, insofern in einem solchen Fall eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides an diese Partei nicht vorgesehen ist. Diese Rechtsmeinung ist jedenfalls in einem Mehrparteienverfahren schon aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass jedenfalls auch bei einem solchen Sachverhalt § 82 Abs. 1a zweiter Satz VfGG mit der Wirkung zum Tragen kommt, dass die Beschwerdefrist ab Kenntnis des Bescheidinhaltes, somit ab dessen mündlicher Verkündung läuft (vgl. in diese Richtung auch die Anmerkung bei Holzinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 510 unter E 45, die zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach durch die Kenntniserlangung vom Inhalt des Bescheides die Beschwerdefrist im Sinne des § 82 Abs. 1 VfGG nicht in Gang gesetzt werde, ausführen: "Siehe nunmehr aber § 82 Abs. 1a VfGG").Das VfGG 1953 enthält keine Regelung wie Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG für den Fall der bloß mündlichen Verkündung eines Bescheides. Stellte man nur auf die Zustellung des Bescheides ab, würde das bedeuten, dass auch dann, wenn eine Partei bei der mündlichen Verhandlung anwesend ist, aber keinen Antrag auf Zustellung des mündlich verkündeten Bescheides stellt, die Beschwerdefrist nach Paragraph 82, VfGG 1953 nicht ausgelöst würde, insofern in einem solchen Fall eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides an diese Partei nicht vorgesehen ist. Diese Rechtsmeinung ist jedenfalls in einem Mehrparteienverfahren schon aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass jedenfalls auch bei einem solchen Sachverhalt Paragraph 82, Absatz eins a, zweiter Satz VfGG mit der Wirkung zum Tragen kommt, dass die Beschwerdefrist ab Kenntnis des Bescheidinhaltes, somit ab dessen mündlicher Verkündung läuft vergleiche in diese Richtung auch die Anmerkung bei Holzinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Sitzung 510 unter E 45, die zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach durch die Kenntniserlangung vom Inhalt des Bescheides die Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, VfGG nicht in Gang gesetzt werde, ausführen: "Siehe nunmehr aber Paragraph 82, Absatz eins a, VfGG").
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060235.X05Im RIS seit
22.01.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013