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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §82 Abs1;Rechtssatz
Für den Fall, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer zumindest inhaltlich bekannt wurde, wenn er ihm auch niemals rechtmäßig zugestellt worden war, judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass damit zwar die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 82 Abs. 1 VfGG 1953 noch nicht in Gang gesetzt worden sei, die Beschwerde aber bereits eingebracht werden könne, ohne dass untersucht zu werden brauche, wann genau der Bescheid dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt sei (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1983, Slg. Nr. 9655, und vom 5. Dezember 1992, Slg. Nr. 13.287).Für den Fall, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer zumindest inhaltlich bekannt wurde, wenn er ihm auch niemals rechtmäßig zugestellt worden war, judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass damit zwar die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, VfGG 1953 noch nicht in Gang gesetzt worden sei, die Beschwerde aber bereits eingebracht werden könne, ohne dass untersucht zu werden brauche, wann genau der Bescheid dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt sei vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1983, Slg. Nr. 9655, und vom 5. Dezember 1992, Slg. Nr. 13.287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060235.X03Im RIS seit
22.01.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013