RS Vwgh 2012/11/12 2010/06/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für den Fall, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer zumindest inhaltlich bekannt wurde, wenn er ihm auch niemals rechtmäßig zugestellt worden war, judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass damit zwar die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 82 Abs. 1 VfGG 1953 noch nicht in Gang gesetzt worden sei, die Beschwerde aber bereits eingebracht werden könne, ohne dass untersucht zu werden brauche, wann genau der Bescheid dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt sei (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1983, Slg. Nr. 9655, und vom 5. Dezember 1992, Slg. Nr. 13.287).Für den Fall, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer zumindest inhaltlich bekannt wurde, wenn er ihm auch niemals rechtmäßig zugestellt worden war, judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass damit zwar die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, VfGG 1953 noch nicht in Gang gesetzt worden sei, die Beschwerde aber bereits eingebracht werden könne, ohne dass untersucht zu werden brauche, wann genau der Bescheid dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt sei vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1983, Slg. Nr. 9655, und vom 5. Dezember 1992, Slg. Nr. 13.287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060235.X03

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten