Index
10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §82 Abs1;Rechtssatz
Auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 VfGG 1953 hat der Verfassungsgerichtshof regelmäßig verlangt, dass für die Fristauslösung eine Zustellung erfolgen muss. Im Falle einer mündlichen Verkündung hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass damit der Bescheid Eingang in die Rechtsordnung finde und ab diesem Zeitpunkt die Partei des Verfahrens das Recht der Beschwerdeerhebung habe, auch wenn die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 82 Abs. 1 VfGG 1953 erst mit Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung zu laufen beginne (Hinweis E des VfGH vom 10. Juni 1988, Slg. Nr. 11.696, und vom 4. März 1998, Slg. Nr. 15.109).Auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, VfGG 1953 hat der Verfassungsgerichtshof regelmäßig verlangt, dass für die Fristauslösung eine Zustellung erfolgen muss. Im Falle einer mündlichen Verkündung hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass damit der Bescheid Eingang in die Rechtsordnung finde und ab diesem Zeitpunkt die Partei des Verfahrens das Recht der Beschwerdeerhebung habe, auch wenn die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, VfGG 1953 erst mit Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung zu laufen beginne (Hinweis E des VfGH vom 10. Juni 1988, Slg. Nr. 11.696, und vom 4. März 1998, Slg. Nr. 15.109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060235.X02Im RIS seit
22.01.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013