RS Vwgh 2012/11/12 2010/06/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2012
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG Slbg 1972 §3 Abs1;
LStG Slbg 1972 §3 Abs4;
LStG Slbg 1972 §40 Abs2;
VVG §10 Abs2 Z2;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Aus § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG geht hervor, dass die Vollstreckungsverfügung inhaltliche Deckung im Titelbescheid finden muss. Dies setzt wiederum voraus, dass der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten eine überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (Hinweis E vom 2. Juli 1998, 97/06/0234). Dem entspricht der auf § 40 Abs. 2 Slbg LStG 1972 gestützte Bescheid jedenfalls nicht, weil er nur die Feststellung des Gemeingebrauches für den Weg enthält und diesen Gemeingebrauch mit dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Slbg LStG 1972 dahingehend näher umschreibt, dass dieser von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe. Zur Beseitigung der konkreten Behinderungen bedurfte es daher der Schaffung eines Titelbescheides gemäß § 3 Abs. 4 Slbg LStG 1972.Aus Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, VVG geht hervor, dass die Vollstreckungsverfügung inhaltliche Deckung im Titelbescheid finden muss. Dies setzt wiederum voraus, dass der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten eine überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (Hinweis E vom 2. Juli 1998, 97/06/0234). Dem entspricht der auf Paragraph 40, Absatz 2, Slbg LStG 1972 gestützte Bescheid jedenfalls nicht, weil er nur die Feststellung des Gemeingebrauches für den Weg enthält und diesen Gemeingebrauch mit dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Slbg LStG 1972 dahingehend näher umschreibt, dass dieser von niemandem eigenmächtig behindert werden dürfe. Zur Beseitigung der konkreten Behinderungen bedurfte es daher der Schaffung eines Titelbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Slbg LStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060170.X01

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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