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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn nicht vor Ort entsprechende meteorologische Messungen im Rahmen einer Immissionsermittlung in einem Bauverfahren durchgeführt werden, sondern Daten einer Messstation herangezogen werden, die von einem Meteorologen als tauglich und verwendbar auch für die betreffende Liegenschaft beurteilt werden. Im vorliegenden Fall erfolgte eine solche Beurteilung durch einen Meteorologen allerdings nur hinsichtlich eines von der Bauliegenschaft etwa 980 m entfernten Bauprojektes. Die Beurteilung der Eignung eines meteorologischen Gutachtens im Rahmen einer Immissionsermittlung in einem Bauverfahren hat durch die Meteorologie zu erfolgen. Es wäre eine Sachverständigenäußerung eines Meteorologen erforderlich gewesen, dass die Daten aus einem anderen Gutachten auch im vorliegenden Fall Verwendung finden können.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder Befunde Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060056.X06Im RIS seit
07.12.2012Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013