RS Vwgh 2012/11/13 2012/05/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im vorliegenden Fall war die Bauwerberin jedoch spätestens aufgrund des Bescheides der belangten Behörde in Kenntnis der an ihr Bauansuchen gestellten Anforderungen, nämlich der notwendigen Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin. Es ist somit davon auszugehen, dass die Bauwerberin den mit demselben Mangel behafteten Antrag im Wissen um den Mangel neuerlich einbrachte. Das vorliegende Bauansuchen leidet somit nicht an einer durch Unkenntnis der Rechtslage oder ein Versehen verursachten Mangelhaftigkeit. Daher ist auf eine derartige Eingabe § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, und vom 28. März 2012, 2011/08/0375).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im vorliegenden Fall war die Bauwerberin jedoch spätestens aufgrund des Bescheides der belangten Behörde in Kenntnis der an ihr Bauansuchen gestellten Anforderungen, nämlich der notwendigen Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin. Es ist somit davon auszugehen, dass die Bauwerberin den mit demselben Mangel behafteten Antrag im Wissen um den Mangel neuerlich einbrachte. Das vorliegende Bauansuchen leidet somit nicht an einer durch Unkenntnis der Rechtslage oder ein Versehen verursachten Mangelhaftigkeit. Daher ist auf eine derartige Eingabe Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden (Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, und vom 28. März 2012, 2011/08/0375).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Baubewilligung BauRallg6 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050184.X01

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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