Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im vorliegenden Fall war die Bauwerberin jedoch spätestens aufgrund des Bescheides der belangten Behörde in Kenntnis der an ihr Bauansuchen gestellten Anforderungen, nämlich der notwendigen Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin. Es ist somit davon auszugehen, dass die Bauwerberin den mit demselben Mangel behafteten Antrag im Wissen um den Mangel neuerlich einbrachte. Das vorliegende Bauansuchen leidet somit nicht an einer durch Unkenntnis der Rechtslage oder ein Versehen verursachten Mangelhaftigkeit. Daher ist auf eine derartige Eingabe § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden (Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, und vom 28. März 2012, 2011/08/0375).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im vorliegenden Fall war die Bauwerberin jedoch spätestens aufgrund des Bescheides der belangten Behörde in Kenntnis der an ihr Bauansuchen gestellten Anforderungen, nämlich der notwendigen Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümerin. Es ist somit davon auszugehen, dass die Bauwerberin den mit demselben Mangel behafteten Antrag im Wissen um den Mangel neuerlich einbrachte. Das vorliegende Bauansuchen leidet somit nicht an einer durch Unkenntnis der Rechtslage oder ein Versehen verursachten Mangelhaftigkeit. Daher ist auf eine derartige Eingabe Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden (Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, und vom 28. März 2012, 2011/08/0375).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Baubewilligung BauRallg6 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050184.X01Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013