RS Vwgh 2012/11/13 2012/05/0124

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §16 Abs3;
BauO Wr §53;
GehsteigV Wr 1981 §2;
GehsteigV Wr 1981 §4;
VVG §2;
VVG §4;

Rechtssatz

Da es sich beim gegenständlichen Aufschließungsweg um einen Weg handelt, der bestimmungsgemäß nicht zum Befahren vorgesehen ist, sondern nur zum Begehen, bestehen keine Bedenken gegen die Vorgangsweise, für die Frage der Beschaffenheit der Befestigung des Weges auf die Bestimmungen der Wr GehsteigV 1981 Bedacht zu nehmen, dies angesichts des Schonungsprinzips des § 2 VVG aber unter der Voraussetzung, dass nach dem Stand der Technik nicht etwa an einen solchen Gehweg geringere Anforderungen (als nach der Gehsteigverordnung) zu stellen sind und damit eine billigere Ausführung möglich ist.Da es sich beim gegenständlichen Aufschließungsweg um einen Weg handelt, der bestimmungsgemäß nicht zum Befahren vorgesehen ist, sondern nur zum Begehen, bestehen keine Bedenken gegen die Vorgangsweise, für die Frage der Beschaffenheit der Befestigung des Weges auf die Bestimmungen der Wr GehsteigV 1981 Bedacht zu nehmen, dies angesichts des Schonungsprinzips des Paragraph 2, VVG aber unter der Voraussetzung, dass nach dem Stand der Technik nicht etwa an einen solchen Gehweg geringere Anforderungen (als nach der Gehsteigverordnung) zu stellen sind und damit eine billigere Ausführung möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050124.X03

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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