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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §16 Abs3;Rechtssatz
Da es sich beim gegenständlichen Aufschließungsweg um einen Weg handelt, der bestimmungsgemäß nicht zum Befahren vorgesehen ist, sondern nur zum Begehen, bestehen keine Bedenken gegen die Vorgangsweise, für die Frage der Beschaffenheit der Befestigung des Weges auf die Bestimmungen der Wr GehsteigV 1981 Bedacht zu nehmen, dies angesichts des Schonungsprinzips des § 2 VVG aber unter der Voraussetzung, dass nach dem Stand der Technik nicht etwa an einen solchen Gehweg geringere Anforderungen (als nach der Gehsteigverordnung) zu stellen sind und damit eine billigere Ausführung möglich ist.Da es sich beim gegenständlichen Aufschließungsweg um einen Weg handelt, der bestimmungsgemäß nicht zum Befahren vorgesehen ist, sondern nur zum Begehen, bestehen keine Bedenken gegen die Vorgangsweise, für die Frage der Beschaffenheit der Befestigung des Weges auf die Bestimmungen der Wr GehsteigV 1981 Bedacht zu nehmen, dies angesichts des Schonungsprinzips des Paragraph 2, VVG aber unter der Voraussetzung, dass nach dem Stand der Technik nicht etwa an einen solchen Gehweg geringere Anforderungen (als nach der Gehsteigverordnung) zu stellen sind und damit eine billigere Ausführung möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050124.X03Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013