RS Vwgh 2012/11/13 2012/05/0124

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §16 Abs3;
BauO Wr §53 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, es seien zwar Einbauten vorgenommen worden, ob diese aber der titelmäßigen Verpflichtung entsprächen, könne noch nicht beurteilt werden, weshalb die Verpflichtung "im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht reduziert werden" könnte, ist verfehlt. Vielmehr ist zuerst zu prüfen, welche Einbauten auf Grund des Titelbescheides herzustellen sind, dann, welche Einbauten hergestellt wurden und ob das Hergestellte dem Titelbescheid entspricht oder nicht, und erst wenn dieses durchzuführende Ermittlungsverfahren ergibt, dass insofern dem Titelbescheid nicht vollständig entsprochen wurde, darf hinsichtlich des Defizites die Ersatzvornahme angeordnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012050124.X02

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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