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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §16 Abs3;Rechtssatz
Die Auffassung der Behörde, es seien zwar Einbauten vorgenommen worden, ob diese aber der titelmäßigen Verpflichtung entsprächen, könne noch nicht beurteilt werden, weshalb die Verpflichtung "im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht reduziert werden" könnte, ist verfehlt. Vielmehr ist zuerst zu prüfen, welche Einbauten auf Grund des Titelbescheides herzustellen sind, dann, welche Einbauten hergestellt wurden und ob das Hergestellte dem Titelbescheid entspricht oder nicht, und erst wenn dieses durchzuführende Ermittlungsverfahren ergibt, dass insofern dem Titelbescheid nicht vollständig entsprochen wurde, darf hinsichtlich des Defizites die Ersatzvornahme angeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050124.X02Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013