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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0882 E 14. Dezember 2010 RS 4Stammrechtssatz
Zur Beurteilung der Minderjährigkeit ist nach dem NAG 2005 auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen. Während § 21 Abs. 3 FrG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung Bezug genommen hat, legt § 47 Abs. 2 NAG 2005 wieder (wie § 21 Abs. 3 FrG 1997 in der Stammfassung) den Schwerpunkt auf die Sachlage bei Erteilung des Titels. Somit kann auf das hg. E vom 19. Dezember 2000, 99/19/0085, verwiesen werden, mit dem eine solche Rechtslage nicht als unsachlich gewertet wurde. Hingegen stellt das asylrechtliche Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab (Hinweis E vom 23. Jänner 2003, 2001/01/0429). Diese ausdrücklich unterschiedlich gestaltete Rechtslage verbietet eine Auslegung, wonach für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG 2005 nicht die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich wäre.Zur Beurteilung der Minderjährigkeit ist nach dem NAG 2005 auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen. Während Paragraph 21, Absatz 3, FrG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung Bezug genommen hat, legt Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 wieder (wie Paragraph 21, Absatz 3, FrG 1997 in der Stammfassung) den Schwerpunkt auf die Sachlage bei Erteilung des Titels. Somit kann auf das hg. E vom 19. Dezember 2000, 99/19/0085, verwiesen werden, mit dem eine solche Rechtslage nicht als unsachlich gewertet wurde. Hingegen stellt das asylrechtliche Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab (Hinweis E vom 23. Jänner 2003, 2001/01/0429). Diese ausdrücklich unterschiedlich gestaltete Rechtslage verbietet eine Auslegung, wonach für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 nicht die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich wäre.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011220074.X01Im RIS seit
12.12.2012Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013