Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung steht nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichthof führenden Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Lässt der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörden andere Bestimmungen im Spruch angeführt haben.Die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung steht nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichthof führenden Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Lässt der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörden andere Bestimmungen im Spruch angeführt haben.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050093.X07Im RIS seit
07.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013