RS Vwgh 2012/11/13 2011/05/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Vorbringen des Bauwerbers, wonach durch die Anbringung der Stampiglie und Unterschrift auf dem Bestandplan durch den Bürgermeister, versehen mit dem Vermerk "vorgelegt und genehmigt", das errichtete Objekt genehmigt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Bescheidcharakter auch formlos ergangener, nicht als Bescheid bezeichneter Erledigungen anerkannt hat, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden sollte. Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0191, mwN). Der gegenständliche Sichtvermerk drückt zwar einen Bescheidwillen aus, nämlich die Feststellung "Bestandsplan vorgelegt und genehmigt". Er kann aber - im Einklang mit seinem Wortlaut ("Bestandsplan") - jedenfalls nicht die Wirkung einer "Bau"bewilligung entfalten, weil für eine solche Baupläne erforderlich sind, in denen neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe gemäß § 19 Abs. 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 im Lageplan und in den Grundrissen und Schnitten farblich verschieden darzustellen sind. Eine Baubewilligung für die gegenständlichen Baumaßnahmen liegt daher nicht vor (Hinweis E vom 17. Dezember 1985, 85/05/0126).Zum Vorbringen des Bauwerbers, wonach durch die Anbringung der Stampiglie und Unterschrift auf dem Bestandplan durch den Bürgermeister, versehen mit dem Vermerk "vorgelegt und genehmigt", das errichtete Objekt genehmigt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Bescheidcharakter auch formlos ergangener, nicht als Bescheid bezeichneter Erledigungen anerkannt hat, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden sollte. Ein Bescheidwille ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist (Hinweis E vom 28. Jänner 2009, 2008/05/0191, mwN). Der gegenständliche Sichtvermerk drückt zwar einen Bescheidwillen aus, nämlich die Feststellung "Bestandsplan vorgelegt und genehmigt". Er kann aber - im Einklang mit seinem Wortlaut ("Bestandsplan") - jedenfalls nicht die Wirkung einer "Bau"bewilligung entfalten, weil für eine solche Baupläne erforderlich sind, in denen neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz NÖ BauO 1996 im Lageplan und in den Grundrissen und Schnitten farblich verschieden darzustellen sind. Eine Baubewilligung für die gegenständlichen Baumaßnahmen liegt daher nicht vor (Hinweis E vom 17. Dezember 1985, 85/05/0126).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050093.X01

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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