TE Vwgh Beschluss 1992/12/21 AW 92/12/0022

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §13a;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1992, Zl. 106.768/11-Pr. A2/92, betreffend Übergenuß, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1973,

Zlen. 1184, 1186/73 = Slg. N.F. Nr. 4624 F sowie den Beschluß

vm 25. Februar 1981, Zl. 2680/80 = Slg. N.F. 10.381/A u.v.a.).

Der Beschwerdeführer bezieht als Angehöriger der Dienstklasse VIII ein Einkommen, das nach seiner Höhe in der Regel Ersparnisse zuläßt. Daß dies im konkreten Fall auf Grund besonderer Umstände nicht der Fall wäre, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Der Hinweis auf einen allfälligen finanziellen Engpaß wegen einer 5 % Bezugskürzung im Hinblick auf "laufende, nicht adhoc eliminierbare Ausgaben" genügt dem Konkretisierungsgebot nicht.

Da der Beschwerdeführer mangels jeglicher konkreter Angaben einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht aufzuzeigen vermochte und sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der auschiebenden Wirkung auch nicht erkennen lassen, war seinem Aufschiebungsantrag (ohne Prüfung der weiteren Voraussetzung des mangelnden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug) nicht stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992120022.A00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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