RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c Abs1;
BauO Wr §129 Abs6;
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/05/0227 E 13. November 2012

Rechtssatz

Eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen Sofortmaßnahmen beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht vorgesehen, läuft doch auch die diesbezügliche Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs. 1 AVG ab der Kenntnis der Maßnahme bzw., sofern der Betroffene durch die Maßnahme behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, somit aber nicht erst ab einem Akt, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten könnte.Eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen Sofortmaßnahmen beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht vorgesehen, läuft doch auch die diesbezügliche Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG ab der Kenntnis der Maßnahme bzw., sofern der Betroffene durch die Maßnahme behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, somit aber nicht erst ab einem Akt, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050226.X02

Im RIS seit

07.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten