Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/05/0227 E 13. November 2012Rechtssatz
Der Grund, weshalb die Anfechtung einer Sofortmaßnahme (§ 129 Abs. 6 Wr BauO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Kostenersatzpflichtigen nicht an.Der Grund, weshalb die Anfechtung einer Sofortmaßnahme (Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO) beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Kostenersatzpflichtigen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050226.X01Im RIS seit
07.12.2012Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016