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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 VGG normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste "noch zum Ziel führende", sprich den Titelbescheid durchsetzende Zwangsmittel zu wählen ist. Im gegenständlichen Fall kommt - zur zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Leistung -Paragraph 2, Absatz eins, VGG normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste "noch zum Ziel führende", sprich den Titelbescheid durchsetzende Zwangsmittel zu wählen ist. Im gegenständlichen Fall kommt - zur zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Leistung -
als "Zwangsmittel" ausschließlich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2007, 2006/05/0058, und vom 15. März 2011, 2011/05/0036). als "Zwangsmittel" ausschließlich die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2007, 2006/05/0058, und vom 15. März 2011, 2011/05/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050218.X03Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017