RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 VGG normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste "noch zum Ziel führende", sprich den Titelbescheid durchsetzende Zwangsmittel zu wählen ist. Im gegenständlichen Fall kommt - zur zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Leistung -Paragraph 2, Absatz eins, VGG normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste "noch zum Ziel führende", sprich den Titelbescheid durchsetzende Zwangsmittel zu wählen ist. Im gegenständlichen Fall kommt - zur zwangsweisen Durchsetzung einer vertretbaren Leistung -

als "Zwangsmittel" ausschließlich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2007, 2006/05/0058, und vom 15. März 2011, 2011/05/0036). als "Zwangsmittel" ausschließlich die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2007, 2006/05/0058, und vom 15. März 2011, 2011/05/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050218.X03

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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