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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Um die Vollstreckung des Abtragungsauftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung - nach dem Wortlaut des Gesetzes (vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist) jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde. Im Titelbescheid wurde die Beseitigung eines Kleingartenwohnhauses im Ausmaß von 11,04 m × 6,11 m (Keller) mit einer Gebäudehöhe von 6,39 m (an der höchsten Stelle) bzw. 6,02 m (an der niedrigsten Stelle) angeordnet. Zutreffend hat die Behörde daher erkannt, dass eine spätere Erledigung, wonach die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses im Umfang von 8,66 m × 5,77 m mit einer Gebäudehöhe von 5 m als bewilligt gilt, keine nachträgliche Baubewilligung betreffend das "alte" Gebäude, sondern, auf Grund der unterschiedlichen Maße eine Baubewilligung für ein anderes Bauvorhaben darstellt. Ein der Vollstreckung entgegenstehendes Hindernis wurde von der Behörde sohin zu Recht verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050218.X01Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017