RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Um die Vollstreckung des Abtragungsauftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung - nach dem Wortlaut des Gesetzes (vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist) jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde. Im Titelbescheid wurde die Beseitigung eines Kleingartenwohnhauses im Ausmaß von 11,04 m × 6,11 m (Keller) mit einer Gebäudehöhe von 6,39 m (an der höchsten Stelle) bzw. 6,02 m (an der niedrigsten Stelle) angeordnet. Zutreffend hat die Behörde daher erkannt, dass eine spätere Erledigung, wonach die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses im Umfang von 8,66 m × 5,77 m mit einer Gebäudehöhe von 5 m als bewilligt gilt, keine nachträgliche Baubewilligung betreffend das "alte" Gebäude, sondern, auf Grund der unterschiedlichen Maße eine Baubewilligung für ein anderes Bauvorhaben darstellt. Ein der Vollstreckung entgegenstehendes Hindernis wurde von der Behörde sohin zu Recht verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050218.X01

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten