Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Förderungswerber zu seiner früheren Ehefrau keinen Kontakt hat, befreit ihn nicht, die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen (wozu aber eine Klagsführung oder dgl. nicht zu zählen ist), um von ihr die erforderlichen Einkommensnachweise (zur Klärung der Frage, ob das Familieneinkommen die Schwelle des § 61 Abs. 5 Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat) zu erlangen. Er hätte vielmehr dartun müssen, dass er trotz entsprechender Kontaktaufnahme (und sei es durch ein nachweisliches, schriftliches Ersuchen) die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten habe. Damit hätte er seine Mitwirkungspflicht erfüllt; die Behörde war aber keineswegs gehindert, von sich aus Erhebungen zu pflegen.Der Umstand, dass der Förderungswerber zu seiner früheren Ehefrau keinen Kontakt hat, befreit ihn nicht, die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen (wozu aber eine Klagsführung oder dgl. nicht zu zählen ist), um von ihr die erforderlichen Einkommensnachweise (zur Klärung der Frage, ob das Familieneinkommen die Schwelle des Paragraph 61, Absatz 5, Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat) zu erlangen. Er hätte vielmehr dartun müssen, dass er trotz entsprechender Kontaktaufnahme (und sei es durch ein nachweisliches, schriftliches Ersuchen) die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten habe. Damit hätte er seine Mitwirkungspflicht erfüllt; die Behörde war aber keineswegs gehindert, von sich aus Erhebungen zu pflegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050164.X03Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013