RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0164

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs4;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 Abs5;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Förderungswerber zu seiner früheren Ehefrau keinen Kontakt hat, befreit ihn nicht, die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen (wozu aber eine Klagsführung oder dgl. nicht zu zählen ist), um von ihr die erforderlichen Einkommensnachweise (zur Klärung der Frage, ob das Familieneinkommen die Schwelle des § 61 Abs. 5 Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat) zu erlangen. Er hätte vielmehr dartun müssen, dass er trotz entsprechender Kontaktaufnahme (und sei es durch ein nachweisliches, schriftliches Ersuchen) die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten habe. Damit hätte er seine Mitwirkungspflicht erfüllt; die Behörde war aber keineswegs gehindert, von sich aus Erhebungen zu pflegen.Der Umstand, dass der Förderungswerber zu seiner früheren Ehefrau keinen Kontakt hat, befreit ihn nicht, die zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen (wozu aber eine Klagsführung oder dgl. nicht zu zählen ist), um von ihr die erforderlichen Einkommensnachweise (zur Klärung der Frage, ob das Familieneinkommen die Schwelle des Paragraph 61, Absatz 5, Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat) zu erlangen. Er hätte vielmehr dartun müssen, dass er trotz entsprechender Kontaktaufnahme (und sei es durch ein nachweisliches, schriftliches Ersuchen) die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten habe. Damit hätte er seine Mitwirkungspflicht erfüllt; die Behörde war aber keineswegs gehindert, von sich aus Erhebungen zu pflegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050164.X03

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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