RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0164

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs4;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §61 Abs5;

Rechtssatz

Bei einem gemeinsamen Haushalt besteht typischerweise eine gleichgelagerte Interessenslage der haushaltszugehörigen Personen (deren Einkommen relevant ist) Wohnbeihilfe zu erhalten und aus diesem Blickwinkel typischerweise keine Probleme für den Förderungswerber, die erforderlichen Einkommensnachweise dieser haushaltszugehörigen Personen vorzulegen. Der Beschwerdefall ist aber anders gelagert, geht es doch um den Nachweis des Einkommens der früheren Ehefrau in einem (überdies länger) zurückliegenden Zeitraum (nämlich zur Klärung der Frage, ob das Familieneinkommen die Schwelle des § 61 Abs. 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat). Dabei kann sich für einen Förderungswerber, der erfolglos die im Einzelfall zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, zu den erforderlichen Nachweisen zu gelangen, ein Beweisnotstand ergeben. In einem solchen Fall bleibt aber die Pflicht der Behörde bestehen, amtswegig den erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln.Bei einem gemeinsamen Haushalt besteht typischerweise eine gleichgelagerte Interessenslage der haushaltszugehörigen Personen (deren Einkommen relevant ist) Wohnbeihilfe zu erhalten und aus diesem Blickwinkel typischerweise keine Probleme für den Förderungswerber, die erforderlichen Einkommensnachweise dieser haushaltszugehörigen Personen vorzulegen. Der Beschwerdefall ist aber anders gelagert, geht es doch um den Nachweis des Einkommens der früheren Ehefrau in einem (überdies länger) zurückliegenden Zeitraum (nämlich zur Klärung der Frage, ob das Familieneinkommen die Schwelle des Paragraph 61, Absatz 5, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat). Dabei kann sich für einen Förderungswerber, der erfolglos die im Einzelfall zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, zu den erforderlichen Nachweisen zu gelangen, ein Beweisnotstand ergeben. In einem solchen Fall bleibt aber die Pflicht der Behörde bestehen, amtswegig den erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050164.X02

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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