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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei einem gemeinsamen Haushalt besteht typischerweise eine gleichgelagerte Interessenslage der haushaltszugehörigen Personen (deren Einkommen relevant ist) Wohnbeihilfe zu erhalten und aus diesem Blickwinkel typischerweise keine Probleme für den Förderungswerber, die erforderlichen Einkommensnachweise dieser haushaltszugehörigen Personen vorzulegen. Der Beschwerdefall ist aber anders gelagert, geht es doch um den Nachweis des Einkommens der früheren Ehefrau in einem (überdies länger) zurückliegenden Zeitraum (nämlich zur Klärung der Frage, ob das Familieneinkommen die Schwelle des § 61 Abs. 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat). Dabei kann sich für einen Förderungswerber, der erfolglos die im Einzelfall zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, zu den erforderlichen Nachweisen zu gelangen, ein Beweisnotstand ergeben. In einem solchen Fall bleibt aber die Pflicht der Behörde bestehen, amtswegig den erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln.Bei einem gemeinsamen Haushalt besteht typischerweise eine gleichgelagerte Interessenslage der haushaltszugehörigen Personen (deren Einkommen relevant ist) Wohnbeihilfe zu erhalten und aus diesem Blickwinkel typischerweise keine Probleme für den Förderungswerber, die erforderlichen Einkommensnachweise dieser haushaltszugehörigen Personen vorzulegen. Der Beschwerdefall ist aber anders gelagert, geht es doch um den Nachweis des Einkommens der früheren Ehefrau in einem (überdies länger) zurückliegenden Zeitraum (nämlich zur Klärung der Frage, ob das Familieneinkommen die Schwelle des Paragraph 61, Absatz 5, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat). Dabei kann sich für einen Förderungswerber, der erfolglos die im Einzelfall zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, zu den erforderlichen Nachweisen zu gelangen, ein Beweisnotstand ergeben. In einem solchen Fall bleibt aber die Pflicht der Behörde bestehen, amtswegig den erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050164.X02Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013