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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Antragsteller ist für den Nachweis des relevanten Einkommens iSd § 61 Abs. 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 beweispflichtig; der amtswegigen Ermittlungspflicht steht ja, wenn die Ermittlung ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber. Im vorliegenden Fall kam es darauf an, ob das Familieneinkommen in einer bestimmten Zeitspanne die relevante Schwelle des § 61 Abs. 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat.Der Antragsteller ist für den Nachweis des relevanten Einkommens iSd Paragraph 61, Absatz 5, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 beweispflichtig; der amtswegigen Ermittlungspflicht steht ja, wenn die Ermittlung ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber. Im vorliegenden Fall kam es darauf an, ob das Familieneinkommen in einer bestimmten Zeitspanne die relevante Schwelle des Paragraph 61, Absatz 5, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050164.X01Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013