RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0164

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §61 Abs5;

Rechtssatz

Der Antragsteller ist für den Nachweis des relevanten Einkommens iSd § 61 Abs. 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 beweispflichtig; der amtswegigen Ermittlungspflicht steht ja, wenn die Ermittlung ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber. Im vorliegenden Fall kam es darauf an, ob das Familieneinkommen in einer bestimmten Zeitspanne die relevante Schwelle des § 61 Abs. 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat.Der Antragsteller ist für den Nachweis des relevanten Einkommens iSd Paragraph 61, Absatz 5, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 beweispflichtig; der amtswegigen Ermittlungspflicht steht ja, wenn die Ermittlung ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber. Im vorliegenden Fall kam es darauf an, ob das Familieneinkommen in einer bestimmten Zeitspanne die relevante Schwelle des Paragraph 61, Absatz 5, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 erreicht hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050164.X01

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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