RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §127 Abs8 lita;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0135 E 29. November 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung ist von der Rechtsmittelbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (Hinweis E 30.8.1994, 94/05/0067).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050151.X02

Im RIS seit

30.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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