RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §68 Abs1;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen von der Baubewilligung ist im Auftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 Wr BauO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges, noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257). Gleiches muss demnach auch für die Beschwerdeargumentation gelten, es bestehe die Möglichkeit, gemäß § 68 Abs. 1 und § 69 Wr BauO eine Ausnahmebewilligung für die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu erwirken, wobei in diesem Zusammenhang eine Abwägung stattfinden müsse.Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen von der Baubewilligung ist im Auftragsverfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, BO nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges, noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257). Gleiches muss demnach auch für die Beschwerdeargumentation gelten, es bestehe die Möglichkeit, gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 69, Wr BauO eine Ausnahmebewilligung für die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu erwirken, wobei in diesem Zusammenhang eine Abwägung stattfinden müsse.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050111.X03

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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