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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen von der Baubewilligung ist im Auftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 Wr BauO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges, noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257). Gleiches muss demnach auch für die Beschwerdeargumentation gelten, es bestehe die Möglichkeit, gemäß § 68 Abs. 1 und § 69 Wr BauO eine Ausnahmebewilligung für die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu erwirken, wobei in diesem Zusammenhang eine Abwägung stattfinden müsse.Die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen von der Baubewilligung ist im Auftragsverfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, BO nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges, noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257). Gleiches muss demnach auch für die Beschwerdeargumentation gelten, es bestehe die Möglichkeit, gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 69, Wr BauO eine Ausnahmebewilligung für die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu erwirken, wobei in diesem Zusammenhang eine Abwägung stattfinden müsse.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050111.X03Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014