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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wohl hätte bei einem Verbesserungsauftrag die bloße Anführung von Paragraphen nicht gereicht, durch den Anschluss der Gesetzeswortlaute, insbesondere des § 29 OÖ BauO 1994, konnte die Bauwerberin aber hinreichend konkret erkennen, was sie nachzuholen hat.Wohl hätte bei einem Verbesserungsauftrag die bloße Anführung von Paragraphen nicht gereicht, durch den Anschluss der Gesetzeswortlaute, insbesondere des Paragraph 29, OÖ BauO 1994, konnte die Bauwerberin aber hinreichend konkret erkennen, was sie nachzuholen hat.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050047.X02Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015