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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ein von der Oberbehörde erteilter Verbesserungsauftrag wird nicht dadurch unwirksam, dass nach seiner Erteilung der Devolutionsantrag zurückgezogen wird, weil eine solche Rechtsfolge im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Zurückziehung des Devolutionsantrages hat lediglich zur Folge, dass die Entscheidungspflicht der Vorinstanz wieder auflebt; für die Annahme einer Unwirksamkeit der von der zwischenzeitig von der zuständigen Oberbehörde gesetzten Verfahrensschritte bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Schlagworte
AntragsrückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050047.X01Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015