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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs6;Rechtssatz
Sind die Gegenschriften der mitbeteiligten Parteien inhaltsgleich und wurden sie durch die gleichen Rechtsanwälte eingebracht; gebührt der Schriftsatzaufwand nur insgesamt einmal (siehe § 49 Abs. 6 VwGG).Sind die Gegenschriften der mitbeteiligten Parteien inhaltsgleich und wurden sie durch die gleichen Rechtsanwälte eingebracht; gebührt der Schriftsatzaufwand nur insgesamt einmal (siehe Paragraph 49, Absatz 6, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050044.X07Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019