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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0156 E 22. November 2005 RS 7Stammrechtssatz
Die Aufzählung in § 2 Z. 36 O.ö. BauTG 1994 ist lediglich demonstrativ, was durch die Formulierung "wie durch" verdeutlicht wird. § 3 Z. 4 in Verbindung mit § 2 Z. 36 Oö BauTG 1994 stellt somit eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn daher ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö Bauordnung 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann; die Baubehörde kann jedoch - soweit dies erforderlich ist - die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken (vgl. § 35 Abs. 2 Oö Bauordnung 1994).Die Aufzählung in Paragraph 2, Ziffer 36, O.ö. BauTG 1994 ist lediglich demonstrativ, was durch die Formulierung "wie durch" verdeutlicht wird. Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, Oö BauTG 1994 stellt somit eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn daher ein gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Oö Bauordnung 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann; die Baubehörde kann jedoch - soweit dies erforderlich ist - die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Oö Bauordnung 1994).
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050044.X02Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019