RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0027

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat eine "gemeinsame Einlaufstelle" für sämtliche an der Abgabenstelle situierten Unternehmen - und daher auch für die Bfin - bestanden, und haben die dort tätigen Mitarbeiterinnen die Obliegenheit gehabt (und waren hiezu ermächtigt), die Post für sämtliche Unternehmen zu übernehmen, bedeutete dies eine Einbindung dieser Mitarbeiterinnen in die innerbetriebliche Organisationsstruktur der Bfin in einer Weise, dass eine dieser Mitarbeiterinnen (auch) als Arbeitnehmerin der Bfin im hier allein relevanten Sinn des § 16 Abs. 2 ZustG zu qualifizieren ist. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn diese Mitarbeiterinnen durch die vertretungsbefugten Organe der Bfin zwar nicht ausdrücklich zur Übernahme der für die Bfin bestimmten Postsendungen ermächtigt worden wären, diese Übernahme aber üblicherweise erfolgte und dies von der Bfin auch akzeptiert wurde. Es mag nun sein, dass eine bestimmte Mitarbeiterin nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Rsb-Sendungen für die Bfin ermächtigt war, darauf kommt es aber nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, dass diese Vorgangsweise üblich war und somit mit Wissen und Willen der Bfin gepflogen wurde.Hat eine "gemeinsame Einlaufstelle" für sämtliche an der Abgabenstelle situierten Unternehmen - und daher auch für die Bfin - bestanden, und haben die dort tätigen Mitarbeiterinnen die Obliegenheit gehabt (und waren hiezu ermächtigt), die Post für sämtliche Unternehmen zu übernehmen, bedeutete dies eine Einbindung dieser Mitarbeiterinnen in die innerbetriebliche Organisationsstruktur der Bfin in einer Weise, dass eine dieser Mitarbeiterinnen (auch) als Arbeitnehmerin der Bfin im hier allein relevanten Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG zu qualifizieren ist. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn diese Mitarbeiterinnen durch die vertretungsbefugten Organe der Bfin zwar nicht ausdrücklich zur Übernahme der für die Bfin bestimmten Postsendungen ermächtigt worden wären, diese Übernahme aber üblicherweise erfolgte und dies von der Bfin auch akzeptiert wurde. Es mag nun sein, dass eine bestimmte Mitarbeiterin nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von Rsb-Sendungen für die Bfin ermächtigt war, darauf kommt es aber nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, dass diese Vorgangsweise üblich war und somit mit Wissen und Willen der Bfin gepflogen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050027.X02

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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