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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs1;Rechtssatz
Für die im § 16 Abs. 2 ZustG geforderte Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Nach der Judikatur des OGH (RS0038017) kommt es nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt.Für die im Paragraph 16, Absatz 2, ZustG geforderte Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Nach der Judikatur des OGH (RS0038017) kommt es nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050027.X01Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015