RS Vwgh 2012/11/13 2010/05/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die im § 16 Abs. 2 ZustG geforderte Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Nach der Judikatur des OGH (RS0038017) kommt es nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt.Für die im Paragraph 16, Absatz 2, ZustG geforderte Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Willen des Arbeitgebers erbracht werden. Nach der Judikatur des OGH (RS0038017) kommt es nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050027.X01

Im RIS seit

06.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten