RS Vwgh 2012/11/13 2009/10/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0010 B 2. Juli 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten den beschwerdeführenden Parteien keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern einen Anspruch auf Aufhebung von gesetzwidrigen Bescheiden, die aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen. Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt daher nicht in Betracht.

(hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Durchführung zweier Veranstaltungen zu bestimmten Terminen erteilt; die Termine sind zwischenzeitlich verstrichen. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH könnte die beschwerdeführenden Parteien nicht besser stellen als dies ohne meritorische Erledigung der Fall wäre.)

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009100206.X01

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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