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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/10/0010 B 2. Juli 2008 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten den beschwerdeführenden Parteien keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern einen Anspruch auf Aufhebung von gesetzwidrigen Bescheiden, die aktuell in ihre Rechtssphäre eingreifen. Eine bloß mit Blick auf in der Zukunft möglicherweise auftretende Rechtsfragen erfolgende und daher abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden kommt daher nicht in Betracht.
(hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Durchführung zweier Veranstaltungen zu bestimmten Terminen erteilt; die Termine sind zwischenzeitlich verstrichen. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH könnte die beschwerdeführenden Parteien nicht besser stellen als dies ohne meritorische Erledigung der Fall wäre.)
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100206.X01Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013