Index
L78009 Elektrizität WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 40 Abs. 2 Z 4 Wr ElektrizitätswirtschaftG 2005 enthaltene Regelung und die Beurteilung der Behörde, dass ein auf öffentlichem Gut errichteter Anlagenteil nicht im physischen Besitz des Kunden steht und dieser Umstand schwerwiegende sicherheitstechnische Bedenken im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 4 leg. cit. bewirkt (ausführliche Begründung im E).Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, Wr ElektrizitätswirtschaftG 2005 enthaltene Regelung und die Beurteilung der Behörde, dass ein auf öffentlichem Gut errichteter Anlagenteil nicht im physischen Besitz des Kunden steht und dieser Umstand schwerwiegende sicherheitstechnische Bedenken im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. bewirkt (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050236.X03Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013