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L78009 Elektrizität WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatzgesetzgeber des ElWOG 1998 hat keine Vorgaben für Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht normiert (vgl. § 30 leg. cit.), weshalb der Ausführungsgesetzgeber insoweit lediglich an die verfassungsrechtlichen Schranken (insbesondere das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes) gebunden ist.Der Grundsatzgesetzgeber des ElWOG 1998 hat keine Vorgaben für Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht normiert vergleiche Paragraph 30, leg. cit.), weshalb der Ausführungsgesetzgeber insoweit lediglich an die verfassungsrechtlichen Schranken (insbesondere das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes) gebunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050236.X02Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013