RS Vwgh 2012/11/13 2009/05/0203

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Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
KlGG 1959 §6;
VVG §4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem vorliegenden Abbruchauftrag wurde der Abbruch des nicht der Baubewilligung entsprechenden Bauwerkes "Kleingartenhaus" "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen" angeordnet. Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (Hinweis Erkenntnisse vom 13. Dezember 1990, 89/06/0025, und vom 13. Dezember 2011, 2008/05/0193, 0194, mwN). Während in Anbetracht der Bebauung des Grundstückes aus der Bezeichnung "Kleingartenhaus" im gegenständlichen Abbruchauftrag unzweifelhaft hervorgeht, welches Gebäude damit gemeint und abzutragen ist, kann davon in Bezug auf die weiters angeführten "allenfalls mit dem Kleingartenhaus verbundenen baulichen Anlagen" keine Rede sein. Insoweit ist der Abbruchauftrag nicht ausreichend bestimmt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050203.X01

Im RIS seit

29.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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