RS Vwgh 2012/11/13 2009/05/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2012
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0733 E 18. Jänner 2005 RS 10 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung kann der Nachbar in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, er hat im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu verhandeln gewesen wären. Aus dem Vorbringen, es würden zwei Bauplatzbewilligungen vorliegen, deren Flächen summiert größere Grundflächen als die Angaben im Grundbuch ergäben, ist nicht ersichtlich, in welchem Nachbarrecht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1999, Zl. 99/05/0004).Durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung kann der Nachbar in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, er hat im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu verhandeln gewesen wären. Aus dem Vorbringen, es würden zwei Bauplatzbewilligungen vorliegen, deren Flächen summiert größere Grundflächen als die Angaben im Grundbuch ergäben, ist nicht ersichtlich, in welchem Nachbarrecht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt sein könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1999, Zl. 99/05/0004).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050153.X02

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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